Offizielle Vorgaben einhalten

Sportbund Rheinhessen mahnt zur Einhaltung der Regeln

Verbandsnews > Sportbund Rheinhessen Veröffentlicht am Monday, 20. April 2020

Quelle: picture alliance/KEYSTONE

Der Sportbund Rheinhessen freut sich über die geltenden Lockerungen für den Vereinssport, mahnt gleichzeitig aber auch zur Besonnenheit und Einhaltung der Vorschriften.

Die Lockerungen für den Sport, die die Landesregierung zum Wochenende veröffentlicht hat, stößt bei den Sportvereinen und den Verbänden in Rheinhessen auf große, sehr positive Resonanz wie die immense Anzahl an Anfragen an die Geschäftsstelle des Sportbundes Rheinhessen zeigen. 

Klaus Kuhn, Präsident des rund 900 Vereine starken Dachverbandes in Rheinhessen, freut sich einerseits über das hohe Interesse, warnt aber auch vor Alleingängen durch die Vereine. „Endlich dürfen wir wieder einen Teil der Sportanlagen nutzen, das freut uns alle sehr. Wenn wir uns jetzt an die Vorgaben halten und so die Infektionsrate weiter im Rahmen bleibt oder sogar weiter sinkt, werden weitere Lockerungen folgen“, ist sich Kuhn sicher. 

Deshalb sei es unumgänglich, den Fachanweisungen des Landes Folge zu leisten. „Wir bekommen sehr viele Anrufe, in denen gefragt wird, ob es nicht doch möglich sei, mit der ganzen Mannschaft oder in einer Halle gemeinsam zu trainieren. Hier verweisen wir immer und sehr deutlich darauf, die aktuellen Regeln ohne Ausnahmen einzuhalten“, betont Kuhn und verweist auf die 4. Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Epidemie: „Die Regeln sind absolut sinnvoll in der jetzigen Situation.“

Einige Auszüge der 4. Landesverordnung für den Sport hat der Sportbund Rheinhessen im Überblick zusammengestellt. 

Breiten- und Freizeitsport

Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. 

Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.

Spitzensport

Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig.

Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben …

… olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und –athleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren.

… Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten.

… wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus. 

Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass …

… Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen.

… während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.

… Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen.

… besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sport und Trainingsgeräten.

… Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden. Dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

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