Keine Zuschüsse ohne Kinderschutz

Anpassungen für die Bezuschussung von Maßnahmen der Jugendarbeit

Verbandsnews > Landessportbund Rheinland-Pfalz Veröffentlicht am Wednesday, 20. November 2019

Quelle: pixabay/Bruno Glätsch

Das Landesjugendamt hat die Voraussetzungen für die Bezuschussung von Maßnahmen der Jugendarbeit angepasst. Vereine, die Angebote für Jugendliche wie Freizeiten, Ferienaktionen, Schulungen für die Jugendarbeit oder Maßnahmen der politischen Jugendbildung durchführen und dafür Landesmittel beantragen, müssen ab sofort den Beitritt zur Rahmenvereinbarung gemäß §72a SGB VIII nachweisen.

Damit verpflichten sich Sportvereine, für bestimmte Tätigkeiten in der Jugendarbeit von den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Ziel ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auszuschließen und so den Kinderschutz zu erhöhen. Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung ist durch jeden Sportverein individuell gegenüber seinem Jugendamt zu erklären. Im neuen Zuschussantrag ist der Beitritt künftig zu bestätigen. Alte Zuschussformulare verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.

„Wir hoffen, dass auch weiterhin viele Sportvereine Angebote und Aktionen für ihre jungen Mitglieder durchführen und auch die entsprechenden Fördermittel nutzen können“, sagt Susanne Weber, Geschäftsführerin der Sportjugend Rheinland, mit Blick auf den zusätzlichen Aufwand für die Verein und sie ergänzt: „Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen wir gerne zur Verfügung.“

Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung lohnt sich mehrfach für die Vereine. Sie leisten einen Beitrag zum Kinderschutz im Sport und neben der Landesförderung haben auch viele Kreise und Städte den Beitritt bereits als Voraussetzung für die Gewährung kommunaler Zuschüsse eingeführt. 

Hier geht's zur Rahmenvereinbarung

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